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I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge in bezug auf unsere Erzeugnisse, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Sie betreffen also unsere Rechtsbeziehungen zu dem jeweiligen Käufer unserer Erzeugnisse oder Besteller unserer Werkleistungen oder sonstigen Auftraggeber in bezug auf unsere Dienste und Leistungen. Diese unsere Vertragspartner nennen wir im folgenden Kunden.
Etwaige von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden sind für uns unverbindlich. Es gilt als vereinbart, dass unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Fall Anwendung finden.
1. Der Umfang der Leistung bestimmt sich nach den Angaben des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung.
2. Abschlüsse mit Vertretern, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
3. Ansprüche, die unsere Kunden an uns aus den mit uns bestehenden Verträgen haben, dürfen diese nicht an dritte Personen abtreten.
II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die im Angebot und in den Prospekten angegebenen Leistungen einer Maschine beziehen sich nur auf deren mechanische Leistungsfähigkeit bei ordnungsgemäßer Wartung, Bedienung und Schmierung. Auf Erreichen von Stückleistungen, die aufgrund eines Probelaufs im Betrieb der Lieferfirma erreicht worden sind, besteht kein Rechtsanspruch.
2. Unterlagen wie Abbildungen, Drucksachen, Skizzen, Prospekte, Fotos, angeführte Maße und Gewichte sowie Angaben über die Leistung von Maschinen sind nur unverbindliche Richtwerte.
3. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Besteller und sonstige Auftraggeber sind vier Wochen an ihr Angebot gebunden.
III. Preise
1. Wenn nichts anderes angegeben, verstehen sich unsere Preise in Euro rein netto. Es kommen hinzu die am Liefertage gültige Umsatzsteuer sowie sämtliche sonstige etwaigen Nebenkosten gleich welcher Art.
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Irrtümer im Angebot, der Auftragsbestätigung, in den Rechnungen, Übersetzungen und in Telegrammen bleiben vorbehalten.
2. Unabhängig von dem vereinbarten Preis werden etwaige am Tag der Lieferung geltenden Preiserhöhungen in Rechnung gestellt, es sei denn, dass die Preiserhöhung einen Auftrag betrifft, der vereinbarungsgemäß innerhalb von vier Monaten seit Abschluss (Datum der Auftragsbestätigung) vollständig auszuliefern ist. Bei Änderungen der Währungsverhältnisse sind wir berechtigt, die Preise den veränderten Verhältnissen anzupassen. Unser Vertragspartner ist zur Zahlung der hiernach veränderten Preise verpflichtet, soweit ihm nicht die Fertigstellung der bestellten Erzeugnisse vor den Preiserhöhungen angezeigt wurde.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend sind vorbehaltlich des Nachstehenden die Zahlungsbedingungen, die im Angebot bzw. Bestätigungsschreiben aufgeführt sind.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel, Wertpapiere und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber unter Vorbehalt der Deckung, nicht aber an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen, ferner Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einräumung von Krediten entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen.
3. Rechnungsbeträge werden spätestens nach Ablauf eines Monats nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen erhoben. Bei Zahlung mit Wechsel- oder in Raten wird der gesamte noch nicht bezahlte Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn die vereinbarten Fälligkeitstermine der Wechsel- oder Ratenzahlung nicht strikt eingehalten werden. Auf die Fälligkeit bleibt es ohne Einfluss, wenn die Ware über das Ziel hinaus unterwegs ist.
4. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sowie sonstigen diesbezüglichen Einreden ist ausgeschlossen. Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5. Mehrere Vertragspartner haften als Gesamtschuldner.
6. Zahlungen dürfen nur an uns geleistet werden, es sei denn, dass wir dritte Personen, (z.B. Vertreter oder Vermittler) mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht ausstatten.
7. Ersatzteile werden nur per Nachnahme geliefert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollen Bezahlung des Liefergegenstandes, also auch bis zur Einlösung der für den Liefergegenstand gegebenen Wechsel oder anderen Zahlungsmittel, bleibt derselbe unser Eigentum. Er bleibt auch unser Eigentum bis zur Befriedigung aller weiteren Ansprüche, die uns gegen den Kunden erwachsen oder aus der bestehenden Geschäftsbeziehung noch weiterhin erwachsen werden. Hierunter sind insbesondere die durch Begebung von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten sowie alle Verbindlichkeiten zu verstehen, die sich zu Lasten unseres Vertragspartners nach den Geschäftsbedingungen oder aus einem Kontokorrentverkehr mit uns ergeben. Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt in der Weise, dass diese zunächst auf die entstehenden Kosten und Zinsen, die Schulden aus laufender Rechnung, etwaige Reparaturkosten usw. und erst in letzter Linie auf den Kaufpreis bzw. Werklohn oder sonstige Hauptforderungen verrechnet werden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände bis nach erfolgtem Übergang des Eigentums auf ihn gegen Schäden und äußere Einwirkungen in vollem Umfang zu versichern. Er ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand vor restloser Abdeckung des berechtigten Preises und sämtlicher Nebenforderungen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten zum Gebrauch zu überlassen, zu veräußern oder zu belasten. Für den Fall, dass der Kunde ohne unsere schriftliche Genehmigung über unser Eigentum verfügt, tritt er bereits jetzt jede seiner Forderungen gegen einen Dritten aus einer solchen Verfügung an uns ab. Versicherungsansprüche, die im Fall der Beschädigung oder des Untergangs des Liefergegenstands entstehen, werden ebenfalls bereits mit Abschluss des der Lieferung zugrunde liegenden Vertrags an uns abgetreten. Wir sind ermächtigt, von der Abtretung die Abtretungsschuldner bzw. Versicherungen zugleich im Namen des Kunden in Kenntnis zu setzen.
3. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand wegzunehmen, bestmöglich zu verkaufen und uns wegen unserer noch offen stehenden Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen. Ein etwaiger Mehrerlös ist an den Kunden herauszugeben. Gebühren und sonst wie entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind im Falle der Geltendmachung des Eigentums durch uns ausgeschlossen. Wenn wir den Liefergegenstand wieder an uns nehmen, so bedeutet dies keinen Rücktritt vom Vertrag. Von seiner etwaigen Pfändung des gelieferten Gegenstandes hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, ebenso von einem etwaigen Wohnungs- oder Geschäftssitzwechsel oder der Verbringung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände an einen anderen Ort als den Wohnort oder den Geschäftssitz des Kunden.
VI. Lieferung
1. Von uns angegebene Lieferfristen verstehen sich ab unserem Werk. Sie sind stets unverbindlich. Aus ihrer Überschreitung können keine Ansprüche irgendwelcher Art hergeleitet werden, es sei den, dass die Einhaltung einer Lieferfrist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich verbindlich übernommen wurde.
2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und nach endgültiger Klärung und Einigung über sämtliche technischen Fragen bezüglich der Ausführungsart sowie der kaufmännischen Fragen. Wird vor der Ablieferung von dem Kunden in irgend einem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die gewünschte Ausführung unterbrochen und um die für die andersartige Ausführung erforderliche Zeit verlängert.
3. Wird eine fest vereinbarte Lieferzeit von uns um mehr als drei Monate überschritten, kann der Kunde durch Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss mindestens drei Monate betragen.
4. Wir haben unsererseits das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden bekannt werden, durch welche unsere Ansprüche nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen. Wir können stattdessen auch Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
5. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand uns sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden.
6. Bei Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstiger – auch teilweiser – Werksstillegung gleichgültig aus welchem Grund, oder bei Eintritt solcher Ereignisse im Werk einer wesentlichen Zulieferfirma, ferner im Kriegsfall, bei inneren Unruhen oder Verfügungen von Behörden sowie in allen anderen Fällen höherer Gewalt werden wir von der Einhaltung auch einer fest vereinbarten Lieferzeit entbunden. In einem solchen Fall können wir nach unserer Wahl ganz oder teilweise zurücktreten oder dem Kunden eine neue unverbindliche Lieferfrist nennen. Wenn wir die neue Frist oder eine fest vereinbarte Lieferfrist um mehr als 3 Monate überschreiten, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss mindestens drei Monate betragen.
7. Wir können schließlich auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde trotz unserer Mahnung fällige Rechnungsbeträge nicht bezahlt, auch wenn diese Rechnungsbeträge einen anderen Vertrag des Kunden mit uns betreffen.
VII. Versand
1. Ein vom Kunden gewünschter Versand geschieht stets ab unserem Werk und auf Gefahr des Kunden. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften übernehmen wir nicht.
2. Eine Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung wird nicht übernommen.
3. Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Entwendung usw. geht mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Übergang der Gefahrentragung erstreckt sich auf vereinbarte Teillieferungen und auf Bestellungen, die franko oder aufgrund besonderer Abmachung fob oder cif zum Versand kommen. Beschwerden wegen Beschädigung, Untergang, Entwendung, Verspätung usw. während des Transports sind vom Kunden vor der Entgegennahme des Transportgutes an das Transportunternehmen oder an den letzten Frachtführer zu richten.
4. Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart, hat die Versicherung des Transportgutes stets durch den Kunden zu erfolgen.
5. Kann der Versand ohne unser Verschulden nicht sofort nach der Fertigstellung der bestellten Gegenstände vorgenommen werden, so hat der Kunde die entsprechenden Lagerungs- und Versicherungskosten zu tragen.
6. Vor Annahme der Sendung ist zunächst der äußere Zustand und das Gewicht der Frachtstücke zu prüfen. Zeigen sich Spuren von vorheriger Öffnung, Beschädigung oder Verlust, so ist die Sendung nur unter rechtsgültig angebrachtem Vorbehalt gegenüber dem Transportunternehmen zu übernehmen.
VIII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen dem Kunden gegenüber eine Gewährleistung nur für solche Geräte, Maschinen und sonstige Anlagen, die sich noch im Besitz des Kunden befinden, und die durch unsere Monteure oder genau nach unserer Bedienungsanleitung bei Beachtung der gültigen VDE-Vorschriften aufgestellt und in Betrieb genommen worden sind.
2. Wir übernehmen Gewährleistung für die Güte des Materials sowie die mangelfreie Konstruktion und Ausführung des bestellten Gegenstandes, und zwar auf die Dauer von sechs Monaten vom Tage der Lieferung ab. Die Gewährleistung setzt eine unverzügliche Rüge voraus und besteht nach unserer Wahl nur in der Reparatur oder dem Ersatz portofrei eingesandter Gegenstände, die infolge eines von uns zu vertretenden Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehlers schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Den entsprechenden Nachweis muss der Kunden führen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Kosten für Fracht, sowie die Entsendung eines Monteurs (Fahrtkosten, Fahrzeit und Spesen) gehen zu Lasten des Kunden.
4. Wandlungs-, Minderungs- oder sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschadens, sind ausgeschossen.
5. Gewährleistungsansprüche irgendwelcher Art für Teile der Lieferung, die nicht von uns hergestellt sind, werden nur in dem Umfang übernommen, in welchem wir noch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten dieser Teile haben sowie nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche durch uns an den Kunden.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
Keine Gewährleistung wird ferner übernommen für Fehler oder Mängel, die durch natürlichen Verschleiß oder Beschädigung entstanden sind, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung des gelieferten Gegenstandes zurückzuführen sind oder auf chemische oder sonstige Einwirkung von Füllprodukten. Die Gewährleitungsfrist beschränkt sich auf drei Monate bei außergewöhnlichen Belastungen des gelieferten Gegenstandes sowie bei Benutzung im Zweischichtenbetrieb.
7. Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller uns nicht gehörenden Gegenstände, deren Besitz oder Mitbesitz uns der Kunde eingeräumt hat, durch Einwirkung von Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder anderen Ursachen übernehmen wir keine Haftung.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für sämtliche Vertragspartner sowie für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Miltenberg.
Gerichtsstand ist Miltenberg. Diese Vereinbarung gilt auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess.
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